Auch eine Verlegung in eine andere geschlossene JVA sei nicht zielführend, weil auch die anderen JVAs für die Gewährung von begleiteten Ausgängen eine positive lockerungsprognostische Einschätzung der Therapiestelle verlangten; ohnehin verlangten die BVD für weitere Öffnungen (wie die Versetzung in den offenen Vollzug) eine intensive Therapie, wie sie Dr. med. C.________ im Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 empfiehlt (amtliche Akten BVD, pag. 3089; vgl. auch amtliche Akten BVD, pag. 2942 und 3066).