19. Abschliessende Bemerkungen 19.1 Ergänzend sei unter Bezugnahme auf die Kritik des Beschwerdeführers, ihm würden keine Massnahmen aufgezeigt, wie er mit eigenen Anstrengungen und Bemühungen auf mögliche Vollzugslockerungen und eine damit einhergehende Resozialisierung und Freiheitsorientierung einwirken kann (S. 14 der Beschwerde, pag. 14), darauf hingewiesen, dass aus dem Vollzugsplan vom 9. März 2022 (amtliche Akten BVD, pag. 2827) klar hervorgeht, welche individuellen Voraussetzungen er erfüllen muss, um die nächste Vollzugsstufe erreichen zu können.