Dem Antrag des Beschwerdeführers «Kontakte zur Aussenwelt sollten durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht werden» liegt kein konkreter Fall zugrunde, weshalb er abzuweisen ist. Im Übrigen ist auch weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit sich die beantragten Ausgänge und Urlaube in das Gesamtkonzept der gegenwärtigen Vollzugsplanung einfügen liessen und inwieweit die notwendige positive Legalprognose gestellt werden könnte. Es versteht sich von selbst, dass es dem Beschwerdeführer jederzeit offensteht, ein begründetes Gesuch für einen konkreten Ausgang resp. Urlaub zu stellen.