Jeder Urlaub muss für sich genommen zulässig und begründet sein. Auch kann nicht zum Vornherein die Anzahl sowie Dauer der Urlaube festgeschrieben werden; das lässt sich erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22.05.2023 E. 2.3.3). Dem Antrag des Beschwerdeführers «Kontakte zur Aussenwelt sollten durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht werden» liegt kein konkreter Fall zugrunde, weshalb er abzuweisen ist.