Wenngleich sich das starke Bedürfnis des Beschwerdeführers, sich im offenen Vollzug beweisen zu können, sich positiv auf die Behandlungsmotivation und Absprachefähigkeiten auswirken könnte (zumal der Beschwerdeführer gegenüber den BVD am 31. Mai 2023 kundgetan hat, im offenen Rahmen seine Therapie fortsetzen zu wollen; vgl. E. 15.3 hiervor), bestehen noch immer erhebliche Unsicherheiten, ob er seine bisherigen Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann und wie er auf alltägliche Trigger reagieren wird. Weil noch nicht von einer günstigen Prognose ohne erhebliche Unkla-