Namentlich konnten keine Bewährungs- und Beurteilungsfelder geschaffen werden, um die bereits erreichten Therapieerfolge im alltagsnahen Umfeld einschätzen zu können. Wenngleich sich das starke Bedürfnis des Beschwerdeführers, sich im offenen Vollzug beweisen zu können, sich positiv auf die Behandlungsmotivation und Absprachefähigkeiten auswirken könnte (zumal der Beschwerdeführer gegenüber den BVD am 31. Mai 2023 kundgetan hat, im offenen Rahmen seine Therapie fortsetzen zu wollen;