schränkter sozialer Empfangsraum bei Lockerungen – das Risiko zu gross, um den Beschwerdeführer in den offenen Vollzug zu versetzen (amtliche Akten BVD, pag. 2714 f.). Wie ausgeführt (E. 17.2 hiervor), haben sich die Umstände seither nicht (positiv) verändert. Namentlich konnten keine Bewährungs- und Beurteilungsfelder geschaffen werden, um die bereits erreichten Therapieerfolge im alltagsnahen Umfeld einschätzen zu können.