_ sprach sich im Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 klar gegen eine Versetzung in den offenen Vollzug aus (vgl. E. 15.1 hiervor). Auch dem Obergericht schien im Juli 2021 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände – abnehmende Therapiebereitschaft, bestehende psychopathologische Auffälligkeiten (querulatorisch, pädophile Ansprechbarkeit), emotionale Labilität und Impulsivität, fehlende Auseinandersetzung mit den akzentuierten Persönlichkeitszügen, zunehmend rigides und fatalistisches Verhalten, Unsicherheit in Bezug auf die Absprachefähigkeit, bisher ausbleibender Transfer in ein alltagsnahes Setting, be-