Die Versetzung eines Verwahrten in ein offenes Regime bildet die Ausnahme. Sie muss unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit verantwortbar sein, d.h. es darf weder die Gefahr bestehen, dass die betroffene Person flieht noch darf zu erwarten sein, dass sie weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18.05.2016 E. 3.4). Dr. med. C.________ sprach sich im Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 klar gegen eine Versetzung in den offenen Vollzug aus (vgl. E. 15.1 hiervor).