chen Sicherheit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1408/2022 vom 17.02.2023 E. 4.4.5). 18.2 Erwägungen der Kammer 18.2.1 Zum Antrag auf Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung Die Verwahrung wird grundsätzlich in einer geschlossenen Massnahmenvollzugseinrichtung, in einer geschlossenen Strafanstalt oder in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt vollzogen (Art. 64 Abs. 4 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 StGB). Die Versetzung eines Verwahrten in ein offenes Regime bildet die Ausnahme.