62d Abs. 2 StGB genauer abzuklären ist. Ob eine Vollzugsöffnung im Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_827/2020 vom 06.01.2021 E. 1.4.5).