22 er des Freiheitsentzugs auf das unbedingt nötige Mass zu beschränken (Urteil des Bundesgerichts 7B_356/2023 vom 20.09.2023 E. 3.5). Selbst bei gemeingefährlichen Straftätern ist eine schrittweise Wiedereingliederung regelmässig zu prüfen, wobei die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB genauer abzuklären ist.