mögliche Entlassung und eine Wiedererlangung der Freiheit das Ziel sein muss, ist die Behandlungswilligkeit der verwahrten Person zu fördern und sind Behandlungsversuche durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6B_237/2019 vom 21.05.2019 E. 4.3). Die Vollzugsbehörden dürfen den status quo nicht einfach hinnehmen. Vielmehr sind sie gehalten, im weiteren Verlauf der Verwahrung aktiv und mit allen Mitteln darauf hinzuwirken, die von der verwahrten Person ausgehende Gefahr für weitere schwere Straftaten zu minimieren und auf diese Weise die Dau-