StGB gilt auch für verwahrte Personen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1291/2022 vom 22.05.2023 E. 2.3.3). Anders als im Strafvollzug, in dem die inhaftierte Person spätestens mit dem Ablauf der Strafdauer entlassen werden muss und in dem Vollzugslockerungen normalerweise in bestimmten Zeitabschnitten stufenweise geplant und allenfalls gewährt werden, ist die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug abhängig von der individuellen Entwicklung der verwahrten Person und von der Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit (BGE 128 I 225 E. 2.5.2).