auf eine direkte Versetzung in den offenen Vollzug, zunehmend querulatorische Tendenzen, stagnierende Kompromissbereitschaft, chronifizierter Konflikt mit den Behörden). Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug als letzte Stufe der Vollzugslockerungen sind offenkundig (noch) nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet und ist in diesem Punkt abzuweisen.