Überdies bestehen, wie von Dr. med. C.________ und den Vorinstanzen nachvollziehbar dargelegt, erhebliche Unsicherheiten, ob der Beschwerdeführer seine bisherigen Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann sowie ob und in welchem Umfang die im Jahr 2015 erzielten Therapieerfolge überhaupt noch Bestand haben. Der Beschwerdeführer hat seit dem Jahr 2015 keine begleiteten Ausgänge mehr wahrgenommen, obwohl ihm solche von den BVD ab dem 26. September 2017 wieder bewilligt worden waren (amtliche Akten BVD, pag. 2228 ff.). Daher ist derzeit ungewiss, wie er auf alltägliche Trigger reagieren wird, denen er seit bald neun Jahren nicht mehr ausgesetzt war.