, verkennt er, dass es sich beim Vollzugplan begreiflicherweise um ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall handelt. Der Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 gibt den Ist-Zustand wieder und nicht den Soll- Zustand, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies umso weniger als dem Vollzugsbericht der JVA D.________ vom 9. Mai 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 2986 ff.) auch keine dahingehende Zielerreichung zu entnehmen ist. Soweit sich der Beschwerdeführer zweitens auf seine im Jahr 2015 abgeschlossene deliktorientierte Therapie beruft (S. 14 f. der Beschwerde, pag.