Soweit der Beschwerdeführer erstens und unter Bezugnahme auf den Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 ausführt, er habe sich mit seinen eigenen Anteilen, die zum Delikt führten, auseinandergesetzt und sich die notwendigen Handlungskompetenzen und -alternativen angeeignet, um eine Deliktsbegehung zu vermeiden (S. 14 der Beschwerde, pag. 14; vgl. auch E. 14.2 hiervor), verkennt er, dass es sich beim Vollzugplan begreiflicherweise um ein Planungsinstrument zur Konkretisierung der Vollzugsziele im Einzelfall handelt.