_ vom 1. Dezember 2020 als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Fragen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung entlassen und/oder in eine offene Vollzugseinrichtung verlegt werden kann. Im Übrigen bestehen keine Zweifel an den erforderlichen Kompetenzen von Dr. med. C.________. Dessen Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 wie auch seine Gutachten vom 13. Juni 2018 (amtliche Akten BVD, pag. 2305 ff.) und vom 7. Januar 2014 (amtliche Akten BVD, pag. 1347 ff.) sind inhaltlich vollständig und im Ergebnis nachvollziehbar und schlüssig, so dass darauf abzustellen ist. Daher hat die Kammer (wie bereits die Vorinstanzen; vgl. E. 4.1.2 des angefochtenen Entscheids, pag.