er sei bereits erfolgreich therapiert worden und bestehe darauf, dass zunächst seinem Recht auf Vollzugslockerungen stattgegeben werde (amtliche Akten BVD, pag. 2964). In der Folge fanden keine weiteren Sitzungen mehr statt und wurde die Therapie administrativ abgeschlossen (amtliche Akten BVD, pag. 2989). Mangels veränderter Verhältnisse erachtet die Kammer das Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2020 als hinreichend aktuell für die Beantwortung der Fragen, ob der Beschwerdeführer bedingt aus der Verwahrung entlassen und/oder in eine offene Vollzugseinrichtung verlegt werden kann.