Er befindet sich noch immer im geschlossenen Vollzug (ohne Vollzugslockerungen) und konnte in den vergangenen rund drei Jahren auch keine therapeutischen Behandlungserfolge verzeichnen. Nachdem er am 24. Februar 2022 in die JVA D.________ eingetreten ist, nahm er im Juli 2022 an drei Therapieabklärungsgesprächen teil. An den letzten zwei Sitzungen erklärte er, er wolle keine Therapie aufnehmen; er sei bereits erfolgreich therapiert worden und bestehe darauf, dass zunächst seinem Recht auf Vollzugslockerungen stattgegeben werde (amtliche Akten BVD, pag.