Die Kammer anerkennt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung Fortschritte gemacht und durchaus auch eine positive Entwicklung durchlaufen hat. So kommt er den im Vollzugsplan der JVA D.________ vom 9. März 2022 festgehaltenen Zielsetzungen betreffend Betreuung, Arbeit/Aus- und Weiterbildung sowie Kontakte weitgehend und im Rahmen seiner Möglichkeiten nach (amtliche Akten BVD, pag. 2986 ff.), sind die bis ins Jahr 2015 wahrgenommenen begleiteten Ausgänge und Tagesurlaube jeweils klaglos verlaufen (amtliche Akten BVD, pag.