19 Freiheitsstrafe längstens verbüsst hat und nunmehr ein sog. persönliches Sonderopfer zugunsten der Allgemeinheit (vgl. TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 8 zu Art. 90 StGB) erbringt. Die Kammer anerkennt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung Fortschritte gemacht und durchaus auch eine positive Entwicklung durchlaufen hat.