64a StGB). Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1 lit. a StGB). Sie trifft ihren Entscheid gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung i.S.v. Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2 StGB). Dabei ist nicht all zweijährlich ein neues Gutachten i.S.v. Art. 64b Abs. 2 lit. b StGB zu erstellen.