Der Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit der Entlassung ist sehr streng. Das Gericht muss von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt sein; verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen. Es besteht vielmehr eine Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Entsprechend muss eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass sich der Verurteilte in Freiheit bewähren wird. Die Entlassungsprognose hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.