liert werden (E. 5.1- bis 5.3. des angefochtenen Entscheids, pag. 37 f.). 18 17. Zur beantragten bedingten Entlassung aus der Verwahrung (Rechtsbegehren 3.) 17.1 Rechtliche Grundlagen Der Täter wird aus der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre (Art. 64a Abs. 1 StGB). Die vorausgesetzte Erwartung der Bewährung bezieht sich auf Straftaten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB.