Zudem dürften keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Im Ergebnis müsse folglich noch Klarheit in Bezug auf die Legalprognose des Beschwerdeführers geschaffen werden. Erst dann könnten ihm begleitete Ausgänge und Urlaube gewährt werden; sofern denn ein konkretes, begründetes Gesuch vorliege. Bis dahin sei der Beschwerdeführer erneut darauf hinzuweisen, dass bei der Gesuchsprüfung alle relevanten Umstände in die Beurteilung miteinbezogen werden, insbesondere auch sein Verhalten im Vollzug und in der Therapie sowie seine Absprachefähigkeit und Compliance. Ohne entsprechende Mitwirkung seinerseits könnten auch künftig keine Vollzugslockerungen instal-