Solange sich der Beschwerdeführer jeglicher konstruktiven Mitwirkung verweigere, gehe es auch nicht an, eine fehlende freiheitsorientierte Vollzugsplanung zu rügen. Hinzu komme, dass begleitete Ausgänge und Urlaube als erste Stufe von Vollzugslockerungen nur im gesetzlichen Rahmen gewährt werden können. Insbesondere müsse ein konkreter Grund für den beantragten Ausgang/Urlaub genannt werden und dieser müsse klar in das Gesamtkonzept der individuellen Resozialisierungsplanung eingebettet sein. Zudem dürften keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen.