Auch wirke der Beschwerdeführer aktuell zunehmend rigider und fatalistischer. Deshalb und auch aufgrund seiner strikten Weigerung, sich mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen auseinanderzusetzen, könne die Legalprognose bei erweiterten Freiräumen nach wie vor nicht zuverlässig eingeschätzt werden, selbst wenn von einer «abgeschlossenen Therapie» ausgegangen werde. Gerade im Hinblick auf die schweren Sexualdelikte, die mit einem Rückfallrisiko verbunden seien, könne diese Unklarheit nicht hingenommen werden. Solange sich der Beschwerdeführer jeglicher konstruktiven Mitwirkung verweigere, gehe es auch nicht an, eine fehlende freiheitsorientierte Vollzugsplanung zu rügen.