Das hohe Rückfallrisiko für weitere Sexualdelikte habe aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers nicht gesenkt werden können. Genauso wenig habe der Beschwerdeführer unter Beweis stellen können, dass er sich (erfolgreich) mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen auseinandergesetzt, an deliktsrelevanten Inhalten gearbeitet oder sich von seinen rigiden Haltungen gelöst habe (E. 4.1 bis 4.4 des angefochtenen Entscheids, pag. 36 f.). Hinsichtlich die Gewährung von Vollzugslockerungen sodann zog die SID in Erwägung, dass gemäss der jüngsten Begutachtung durch Dr. med.