betreffend seine problematischen Persönlichkeitsanteile, sein Behandlungsbedürfnis, sein Rückfallrisiko, sein Vollzugverhalten und die weiteren für die Beurteilung der bedingten Entlassung relevanten Umstände ein, sondern berufe er sich einzig auf eine inkonsistente Vollzugsplanung und die Nichtbeachtung der abgeschlossenen Therapie. Die vom Obergericht mit Beschluss vom 12. Juli 2021 festgestellte Verschlechterung der Entwicklung des Beschwerdeführers bestehe bis heute fort