Anstatt sich mit seinen akzentuierten Persönlichkeitszügen auseinanderzusetzen, beharre der Beschwerdeführer darauf, bereits erfolgreich therapiert worden zu sein und sich nicht freiwillig einer (weiteren) Therapie zu unterziehen, solange ihm keine Vollzugslockerungen gewährt werden. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren werde deutlich, dass er sich in keiner Weise um die Ausführungen des Gutachters, des Obergerichts, der SID oder der BVD kümmere, gehe er in seiner Beschwerde vom 4. Oktober 2023 doch überhaupt nicht auf die entsprechenden Feststellungen