Diese attestierten ihm zwar übereinstimmend Fortschritte, hielten jedoch auch fest, dass bei ihm nach wie vor ein hoher Behandlungsbedarf vorhanden sei, die Behandlungsexpertise noch mehrere Jahre dauern dürfte und eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB eigentlich die besser geeignete Massnahme sei, um seinen Krankheitsbildern zu begegnen.