Unmittelbar nach dem obergerichtlichen Beschluss habe er sich in seine Forderung versteift, gemäss seinem eigenen Zeitplan in eine offene Vollzugseinrichtung seiner Wahl verlegt zu werden. Die weitere Vollzugsplanung gemäss den obergerichtlichen Vorgaben verbunden mit der Verlegung in die JVA D.________ sehe er als Rachefeldzug resp. Verschwörung gegen ihn und die aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung nicht gewährten Vollzugslockerungen erachte er als inkonsistente Vollzugsplanung resp. Nichtbeachtung der «abgeschlossenen Therapie».