16.2 Erwägungen der SID Die SID erwog im angefochtenen Entscheid vom 24. November 2023 betreffend die geforderte bedingte Entlassung aus der Verwahrung, die Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seit dem Beschluss des Obergerichts vom 12. Juli 2021 in keiner Weise positiv verändert. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer steigere sich in sein subjektives Unrechtserlebnis hinein. Unmittelbar nach dem obergerichtlichen Beschluss habe er sich in seine Forderung versteift, gemäss seinem eigenen Zeitplan in eine offene Vollzugseinrichtung seiner Wahl verlegt zu werden.