Unter Berücksichtigung der aufgeführten Entscheidgrundlagen, der vorliegenden Diagnosen, der nach wie vor vorhandenen Behandlungsbedürftigkeit und der noch immer ungünstigen Legalprognose habe sich die Ausgangslage seit der letzten Massnahmenprüfung im Jahr 2022 nicht verändert und sei eine bedingte Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt klar verfrüht. Ebenfalls abschlägig zu beantworten sei auch der Antrag auf Gewährung von Vollzugöffnungen i.S. begleiteter Ausgänge und Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung (amtliche Akten der BVD, pag. 3102 f.).