16 Die BVD gelangten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkte zur Freiheitsorientierung für eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung nicht genügten, um die beabsichtige Weiterführung der Verwahrung umzustossen. Unter Berücksichtigung der aufgeführten Entscheidgrundlagen, der vorliegenden Diagnosen, der nach wie vor vorhandenen Behandlungsbedürftigkeit und der noch immer ungünstigen Legalprognose habe sich die Ausgangslage seit der letzten Massnahmenprüfung im Jahr 2022 nicht verändert und sei eine bedingte Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt klar verfrüht.