Auch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass Dr. med. C.________ im Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2020 ausführe, dass nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bestehen, ob der Beschwerdeführer seine Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann. Angesichts der Schwere der begangenen Delikte sei demnach eine kleinschrittige und sorgfältige Vorgehensweise bei den zu prüfenden Vollzugsöffnungen angezeigt und die verlangte Verlegung für ein offenes Vollzugsetting eindeutig verfrüht.