Dass eine zeitnahe Wiederaufnahme der Therapie und die intensive Fortsetzung der Auseinandersetzung mit der Delinquenz und der persönlichkeits- und umweltrelevanten Risikofaktoren diesem Umstand Abhilfe hätten schaffen können, habe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht motivieren können. Auch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass Dr. med. C.________ im Ergänzungsgutachten aus dem Jahr 2020 ausführe, dass nach wie vor erhebliche Unsicherheiten bestehen, ob der Beschwerdeführer seine Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen kann.