Weiter wiesen die BVD daraufhin, dass die geforderte Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung vor dem Hintergrund, dass selbst kleinere Öffnungsschritte (wie begleitete Ausgänge) aktuell nicht realisiert werden können, keine Option sei. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen acht Jahren nicht (mehr) von begleiteten Vollzugsöffnungen profitieren und sich entsprechend auch nicht in Übungsfeldern unter Beweis stellen konnte.