Auch der Umstand, dass selbst Dr. med. C.________ seine ursprünglichen Empfehlungen aus dem Jahr 2014 in den Ergänzungsgutachten der Jahre 2018 und 2020 fortlaufend relativiert und gar zurückgenommen hat und auf die Einbettung erster Vollzugsöffnungen in ein therapeutisches Setting drängt, lasse der Beschwerdeführer unberücksichtigt. Weiter wiesen die BVD daraufhin, dass die geforderte Verlegung in eine offene Vollzugseinrichtung vor dem Hintergrund, dass selbst kleinere Öffnungsschritte (wie begleitete Ausgänge) aktuell nicht realisiert werden können, keine Option sei.