Der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, dass die Beurteilung der therapeutischen Ergebnisse aus dem Jahr 2015 stammt und seither keine weiterführende Entwicklung stattgefunden habe. Auch der Umstand, dass selbst Dr. med. C.________ seine ursprünglichen Empfehlungen aus dem Jahr 2014 in den Ergänzungsgutachten der Jahre 2018 und 2020 fortlaufend relativiert und gar zurückgenommen hat und auf die Einbettung erster Vollzugsöffnungen in ein therapeutisches Setting drängt, lasse der Beschwerdeführer unberücksichtigt.