Die vom Beschwerdeführer geforderte Entlassungsperspektive könne nicht erstellt werden, solange die notwendige primäre Grundlage für die Entlassung und Prüfung einer Vollzugsöffnung und deren Einbettung in die ebenda erwähnte Entlassungsperspektive (nämlich die Ergebnisse aus einer forensisch-psychiatrischen Therapie) nicht erstellt werden kann. Der Beschwerdeführer lasse ausser Acht, dass die Beurteilung der therapeutischen Ergebnisse aus dem Jahr 2015 stammt und seither keine weiterführende Entwicklung stattgefunden habe.