Es sei jedoch festzustellen, dass durch die Entwicklung und Haltung des Beschwerdeführers in den vergangenen Jahren einerseits die gemachten Fortschritte in ihrer Qualität und Konstanz in Frage gestellt werden müssten und andererseits allen Vollzugsbeteiligten die Hände gebunden seien, die aufgeworfenen Fragen zu überprüfen, weil sich der Beschwerdeführer trotz vielfacher und vielseitiger Motivationsbemühungen aktuell nicht in Lage sehe, sich einer erneuten Aufnahme einer forensischpsychiatrischen Therapie zu unterziehen. Nur durch Erkenntnisse aus einer sol-