16.1 Erwägungen der BVD Die BDV führte in der Verfügung vom 19. September 2023 aus, dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2023 seien keinerlei Gründe zu entnehmen, die für eine bedingte Entlassung sprächen. Die BVD verneinten die vor dem Jahr 2016 festgestellten therapeutischen Fortschritte nicht grundsätzlich.