Daher lägen auch keine neuen Erkenntnisse zur Legalprognose vor. Im Ergebnis könne aufgrund der nach wie vor belasteten Legalprognose und der fehlenden resp. noch nicht nachvollziehbaren therapeutischen Bearbeitung der problematischen Aspekte eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht empfohlen werden, zumal bei einem einschlägigen Rückfall hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität betroffen wären (amtliche Akten BVD, pag. 2986 ff.). Die Anstaltsleitung empfahl, die bedingte Entlassung abzulehnen und die Verwahrung nach Art. 64 StGB weiterzuführen.