Positiv zu werten sei, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und demzufolge die Verantwortung für diese übernehme, was für ein gewisses Problembewusstsein spreche. Er habe im Jahr 2015 eine deliktorientierte Psychotherapie erfolgreich beendet und benötige gemäss eigenen Angaben keine weitere therapeutische Aufarbeitung der Tat. Negativ zu werten seien jedoch die im Ergänzungsgutachten von Dr. med. C.________ vom 1. Dezember 2020 festgehaltenen Diagnosen und die fehlende Bereitschaft, an einer therapeutischen Aufarbeitung der Delikte mitzuwirken. Daher lägen auch keine neuen Erkenntnisse zur Legalprognose vor.