Erweiterung beruflicher Fertigkeiten und Fähigkeiten durch einen zweckmässigen Arbeitseinsatz sowie c) Pflege und Ausbau von Kontakten, die für die Wiedereingliederung nach der Strafverbüssung und/oder für die Erreichung der Vollzugsziele günstig sind, im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgekommen. Ob ihm seine Kontakte ausserhalb der JVA D.________ einen sozialen Empfangsraum bieten können, könne noch nicht eingeschätzt werden. Positiv zu werten sei, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue und demzufolge die Verantwortung für diese übernehme, was für ein gewisses Problembewusstsein spreche.