zung in den offenen Vollzug in Frage komme, antwortete Dr. med. C.________, er empfehle angesichts der Gesamtumstände (bisheriger Verlauf seit 2014, keine realistische Vollzugsplanung, zunehmender Widerstand des Beschwerdeführers, keine zeitlich günstigere Prognose) aktuell keine Versetzung in den offenen Vollzug (amtliche Akten BVD, pag. 2654). Die Frage schliesslich, ob aus forensisch-psychiatrischer Sicht aktuell (Jahr 2020) eine bedingte Entlassung aus der Verwahrung in Frage komme, verneinte Dr. med.