Eine Versetzung in den offenen Vollzug zur Planung einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung könne er aktuell nicht mehr empfehlen. Begleitete Ausgänge und kürzere (stundenweise) unbegleitete Zeitfenster/ Ausgänge seien legalprognostisch weiterhin vertretbar. Es stelle sich jedoch die Frage, zu welchem Zweck diese durchgeführt werden sollen, weil sich aktuell in der Verwahrung in nächster Zeit keine Lockerungsperspektive ergebe. Lockerungen, die über begleitete Ausgänge hinausgingen und die nicht in ein langfristiges Konzept eingebunden seien, empfehle er nicht (amtliche Akten BVD, pag. 2652 f.). Auf Frage, ob aus forensisch-psychiatrischer Sicht aktuell (Jahr 2020) eine Verset-